Integrierte Marketingagentur

Matthias Jaun, Consul­tant
matthias.jaun@amstutz.partners

30. März 2023

KURZ ERKLÄRT

Neues Schweizer Datenschutzrecht

Ab dem 1. September 2023 gilt es ernst: Die neuen Bestim­mungen und Verord­nungen im Rahmen des Daten­schutz­rechtes treten in Kraft. Das revi­dierte Schweizer Daten­schutz­ge­setz (nDSG) hat auch einen erheb­li­chen Einfluss auf die Akti­vi­täten von uns Marketers. Ein paar ausge­wählte Infos
im Überblick.

Vorneweg: Wir sind keine Juristen und geben keine verbind­liche Rechts­aus­kunft. Daten­schutz betrifft uns aber alle – es ist also sehr empfeh­lens­wert, sich in jedem Fall einge­hend damit ausein­an­der­zu­setzen und auch die euro­päi­sche Norm DSGVO zu kennen.

Grund­satz
Um Personen besser zu schützen, über­nehmen Unter­nehmen fortan mehr Verant­wor­tung bei ihren Akti­vi­täten und haben stren­gere Infor­ma­ti­ons­pflichten. Gene­rell soll dank der Revi­sion die Privat­sphäre möglichst wenig verletzt werden.

Daten­schutz­er­klä­rung (DSE)
Eine DSE wird für jede Daten­be­schaf­fung zur Grund­vor­aus­set­zung. Sie enthält Infor­ma­tionen darüber, welche Daten, wie, wo, warum, mit wem und wie lange gesam­melt werden. Neu ist gegen­über betrof­fenen Personen darauf hinzu­weisen (Infor­ma­ti­ons­pflicht).

Website
Neben der Publi­ka­tion der DSE gehört auch die korrekte tech­ni­sche Imple­men­tie­rung von Google Analy­tics und Co. zu den Grund­vor­aus­set­zungen. Bezüg­lich der Einwil­li­gung zur Bear­bei­tung der Daten (= jegli­cher Umgang mit den Daten) ist es empfeh­lens­wert, sich an den Bestimmungen
der DSGVO zu orientieren.

E‑Mail-Marketing
Wenn die Person dem Erhalt des E‑Mails explizit zuge­stimmt hat (u.a. Anmel­dung via Double-opt-in), ist man auf der sicheren Seite. Ansonsten gehören eine bestehende Vertrags­be­zie­hung sowie Hinweise in der DSE und Infos zu Abmel­de­mög­lich­keiten zu den Voraussetzungen. 

Print-Mailings
Auch persön­lich adres­sierte Mailings dürfen natür­lich (weiterhin) nur an Adressen versandt werden, die korrekt beschafft wurden. Solange ein «über­wie­gend berech­tigtes Inter­esse» vorhanden ist, benö­tigt man nicht zwin­gend eine Einwil­li­gung. Diese ist aber empfeh­lens­wert. Zudem sollte man einen Hinweis auf eine einfache Widerspruchs- und Wider­rufs­mög­lich­keit integrieren.

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